Dasselbe gelte in Bezug auf die Aussagen von C.________. Diese widersprächen entgegen der Ansicht der Vorinstanz aber nicht nur den Schadensbildern, sondern divergierten sich auch selbst. Schliesslich habe C.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst erwähnt, er könne sich nur noch «teilweise» an seine gegenüber der Polizei gemachten Aussagen erinnern. Anschliessend habe er sich dann aber sehr genauen Details besinnt, die er zu seinen Gunsten habe verwenden können, insbesondere wenn die erstinstanzlich zuständige Gerichtspräsidentin die Fragen so formuliert habe, dass er genau gemerkt habe, wie er sie beantworten müsse (zum Ganzen pag. 319 E. 7 und pag.