Einerseits belegten die Schadensbilder, dass der Schaden am Fahrzeug des Beschuldigten sehr erheblich gewesen sei – auf Höhe der Mitte der Vordertüre sei die ganze Seite stark eingedrückt gewesen –, was dafür spreche, dass C.________ viel schneller gefahren sei als von ihm behauptet. Andererseits zeigten die Schadensbilder, dass der von C.________ gefahrene Mercedes nicht mit der Front, sondern der Mitte des Fahrzeugs des Beschuldigten kollidiert sei, was nahelege, dass sich der Beschuldigte bereits auf der Kreuzung befunden habe, als es zur Kollision gekommen sei (zum Ganzen pag. 327 E. 8). Dasselbe gelte in Bezug auf die Aussagen von C.___