Diese Schlussfolgerung sei jedoch unplausibel, unzutreffend und widerspreche den Schadensbildern resp. dem Schluss, der gestützt auf die vom Beschuldigten eingereichten Fotos betreffend die Frage nach dem Wie und dem Wo des Zusammenpralls gemacht werden müsse. Einerseits belegten die Schadensbilder, dass der Schaden am Fahrzeug des Beschuldigten sehr erheblich gewesen sei – auf Höhe der Mitte der Vordertüre sei die ganze Seite stark eingedrückt gewesen –, was dafür spreche, dass C.________ viel schneller gefahren sei als von ihm behauptet.