12 aufgestellt. Dabei habe er kühn behauptet, der Blechschaden am Auto des Beschuldigten wäre viel grösser gewesen, wenn C.________ schneller als die erlaubten 30 km/h gefahren wäre (zum Ganzen pag. 324 E. 1). Diese Schlussfolgerung sei jedoch unplausibel, unzutreffend und widerspreche den Schadensbildern resp. dem Schluss, der gestützt auf die vom Beschuldigten eingereichten Fotos betreffend die Frage nach dem Wie und dem Wo des Zusammenpralls gemacht werden müsse.