13. Vorbringen des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ rügt für den Beschuldigten – wiederum an zahlreichen Stellen der schriftlichen Berufungsbegründung – eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo». Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe die Aussagen des Polizisten D.________ und des Unfallbeteiligten C.________ willkürlich sowie voreingenommen gewürdigt und zu Unrecht darauf abgestellt, während sie dem Beschuldigten von Anfang an mit willkürlichen Interpretationen und Vermutungen zum Unfallhergang resp.