Weiter hielt sie es gestützt auf dieselben Beweismittel für erstellt, dass im Kollisionszeitpunkt beide Fahrzeuge mit nicht hoher Geschwindigkeit in Bewegung waren und dass sich der Beschuldigte mit der Nase des Peugeots zwar bereits auf der Kreuzung, aber noch nicht so weit in dieser befand, dass das Vortrittsrecht des von rechts kommenden C.________ dadurch aufgehoben gewesen wäre. Entsprechend erachtete sie das im Strafbefehl umschriebene Tatgeschehen als erwiesen (zum Ganzen S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 175).