122 Z. 2 und pag. 124 Z. 20 ff.), kollidierte die Front des Mercedes mit der rechten Seite des Peugeots. Die fotografisch dokumentierten Schäden an den beiden Fahrzeugen sind ebenfalls unbestritten. Bestritten und beweismässig zu klären ist mit Blick auf die zu beantwortende Rechtsfrage, ob der Beschuldigte bei der fraglichen Kreuzung den Rechtsvortritt missachtete (siehe dazu E. IV. unten), ob der Peugeot und der Mercedes im Zeitpunkt der Kollision in Bewegung waren, wie schnell der Beschuldigte und C.________ auf die Kreuzung fuhren und wie weit sich der Peugeot bereits in der Kreuzung befand, als es zur Kollision kam.