9. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit seinem Peugeot (BE ________) am 8. Oktober 2020 in Bern von G.________ herkommend auf der E.________ (Strasse) Richtung Westside und C.________ mit dem Mercedes seines Vaters (BE ________) auf der F.________ (Strasse) Richtung Friedhof fuhr. An der sich in der Tempo-30-Zone befindenden Kreuzung der beiden Nebenstrassen E.________ (Strasse) / F.________ (Strasse), bei der die Sichtverhältnisse unbestrittenermassen eingeschränkt sind (vgl. dazu u.a. pag. 121 Z. 40, pag. 122 Z. 2 und pag.