Die formellen Einwände des Beschuldigten erweisen sich damit als unbegründet. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Beschuldigten, wonach die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin es «nie und nimmer gewagt» hätte, eine derart schludrige Verhandlungsführung zu machen, wenn der Beschuldigte eine andere Hautfarbe hätte oder den Namen eines Bernburgers trüge, jeglicher Begründung entbehrt. 10 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung