soweit nicht auszumachen. Zusammengefasst ist angesichts der durchgehend behaupteten Verletzung der Verfahrensfairness im weiteren Sinne sowie der Gehörsrechte in ihren verschiedenen Teilaspekten festzustellen, dass dem Beschuldigten Akteneinsicht gewährt wurde, als er darum ersuchte, ihm die Verfahrensakten integral zur Verfügung standen, die erstinstanzliche Hauptverhandlung rechtmässig protokolliert wurde und in Anwesenheit einer Übersetzerin stattfand, die der Beschuldigte verstand und «deren» Sprache er gemäss eigenen Angaben «fliessend» spricht, sowie sämtliche Beweisanträge begründet abgewiesen wurden. Die formellen Einwände des Beschuldigten erweisen sich damit als unbegründet.