Einerseits liess der Beschuldigte durch Rechtsanwalt B.________ selbst ausführen, die erstinstanzlich zuständige Gerichtspräsidentin habe seinen Beweisantrag «mit der Begründung abgeschmettert», durch die Begutachtung der Schadensbilder durch einen Unfallexperten wären keine neuen verfahrensrelevanten Erkenntnisse zu erwarten gewesen (pag. 325 E. 2), womit er sich gleich selbst widersprach. Andererseits erfolgten sämtliche Verfügungen und Beschlüsse, mit denen Beweis(ergänzungs)anträge des Beschuldigten abgewiesen wurden, begründet (vgl. pag. 62, pag. 76, pag. 132 und pag. 289 ff.) und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen. Eine Gehörsverletzung ist mithin auch in-