Dasselbe gilt betreffend die Rüge der mangelhaften Protokollierung. Das Vorgehen der Vorinstanz, wonach von den Einvernahmen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung Audioaufnahmen erstellt und auf das Vorlesen oder Vorlegen des Protokolls zum Lesen und Unterzeichnen verzichtet sowie die elektronische Aufzeichnung zu den Akten genommen wurde, ist – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (vgl. pag. 317 E. 6.4) – mit Blick auf Art. 76 Abs. 4 und Art. 78a StPO resp. dem im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch geltenden Art. 78 Abs. 5bis StPO ferner keineswegs speziell oder zu beanstanden. Insgesamt begründet das von Rechtsanwalt B.____