Zudem deutet entgegen den unbelegten Behauptungen des Beschuldigten nichts darauf hin, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung mangelhaft protokolliert wurde. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die voranstehenden theoretischen Erwägungen, wonach dem Protokoll eine positive und eine negative Beweisvermutung zukommt, erweist sich der Einwand, die Vorinstanz habe die Grundsätze des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs verletzt, indem sie die erstinstanzliche Hauptverhandlung trotz Aufgebot einer Übersetzerin «in der falschen Verhandlungssprache» durchgeführt habe, als unbegründet. Dasselbe gilt betreffend die Rüge der mangelhaften Protokollierung.