Anders als beispielsweise in der schriftlichen Berufungsbegründung behauptete er nicht, sein Mandant spreche viel besser Spanisch als Portugiesisch (vgl. pag. 313 E. 4). In der Folge bat die erstinstanzlich zuständige Gerichtspräsidentin die Übersetzerin, den Beschuldigten zu fragen, ob er sie verstehe, worauf dieser bestätigte, er spreche fliessend portugiesisch und verstehe die Übersetzerin (pag. 114). Im Protokoll gibt es sodann keine Hinweise dafür, dass es in den anschliessenden Einvernahmen zu Übersetzungsproblemen kam (vgl. u.a. pag. 117 Z. 36, pag. 119 Z. 41, pag. 123