_ hätte mithin umgehend reagieren und informieren können, dass eine Übersetzung in der falschen Sprache vorgeladen worden sei, was er indes nicht tat. Die erstinstanzlich zuständige Gerichtspräsidentin wies im Weiteren gleich zu Beginn der Hauptverhandlung auf das Versehen hin und fragte – wie dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen ist – an, welche Sprache der Beschuldigte spreche (pag. 114). Rechtsanwalt B.________ teilte daraufhin – wie aus dem Protokoll weiter hervorgeht – mit, sein Mandant spreche sowohl Spanisch als auch Portugiesisch (pag. 114). Anders als beispielsweise in der schriftlichen Berufungsbegründung behauptete er nicht, sein Mandant spreche viel besser