Schliesslich verlangte Rechtsanwalt B.________ nach Erhalt der strittigen Aktenkopien in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht einmal einen Verhandlungsunterbruch, sondern verzichtete auf Nachfrage wie erwähnt darauf. Was die Rüge der Vorladung und Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit einer Übersetzerin «in der falschen Verhandlungssprache» angeht, ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt B.________ die Vorinstanz für den Beschuldigten ersuchte, in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Spanisch-Deutsch-Spa- nisch Übersetzung zu gewährleisten (pag. 72 f.), und in der Folge – entgegen diesem Antrag und der Verfügung vom 26. Oktober 2021 (pag.