Von einem Rechtskundigen wie Rechtsanwalt B.________ wäre zu erwarten gewesen, dass im Hinblick auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung erneut um Akteneinsicht ersucht wird. Weiter wurde in der Vorladung explizit auf diese Möglichkeit hingewiesen. Der Einwand, die zuständige Gerichtspräsidentin hätte die erstinstanzliche Hauptverhandlung abbrechen müssen, nachdem sie festgestellt habe, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von der besagten Fotodokumentation hat, ist ferner unverständlich. Schliesslich verlangte Rechtsanwalt B._____