für den Beschuldigten keine weitere Akteneinsicht. In der Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde explizit darauf hingewiesen, dass die Akten bis 10 Tage vor der Hauptverhandlung eingesehen werden können (vgl. pag. 98). Als Rechtsanwalt B.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung monierte, er habe die Fotodokumentation, die dem Zeugen D.________ vorgehalten werde, noch nie gesehen, wurden ihm umgehend Kopien davon ausgehändigt. Zudem fragte die zuständige Gerichtspräsidentin nach, ob zwecks Studiums der Fotodokumentation ein Verhandlungsunterbruch verlangt werde, was Rechtsanwalt B.________ implizit verneinte;