7. Beurteilung durch die Kammer Aus den vorhandenen Akten ergibt sich, dass Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten mit Eingabe vom 19. Dezember 2020 um Akteneinsicht ersuchte. (pag. 23 f.). Mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 hiess die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Akteneinsichtsgesuch gut, indem sie Rechtsanwalt B.________ Aktenkopien zusandte (vgl. pag. 30). Im weiteren Verlauf des Verfahrens verlangte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten keine weitere Akteneinsicht.