139 Abs. 2 StPO ist die gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2 und 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1). In Berufungsverfahren, in denen ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, können ferner keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).