Die Strafbehörden können jedoch ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen dürfen, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, BGE 146 III 73 E. 5.2.2 und BGE 141 I 60 E. 3.3). Art. 139 Abs. 2 StPO ist die gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2 und 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1).