76 StPO). Schliesslich gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör den Parteien unter anderem, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Die Strafbehörden können jedoch ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen dürfen, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, BGE 146 III 73 E. 5.2.2 und BGE 141 I 60 E. 3.3).