Das heisst, das Protokoll ist grundsätzlich zum (vollen) Beweis dafür geeignet, dass die darin enthaltenen Vorgänge stattfanden und die protokollierten Aussagen anlässlich der Einvernahme gemacht wurden (sog. positive Beweisvermutung). Negativ betrachtet bedeutet die Beweiskraft des Protokolls, dass ein darin nicht beurkundeter Vorgang solange als nicht stattgefunden zu gelten hat, als das Gegenteil nicht bewiesen ist. Pointiert ausgedrückt heisst dies, dass das, was nicht im Protokoll festgehalten ist, bis zum Beweis des Gegenteils nicht geschehen ist (zum Ganzen NÄPFLI, a.a.O., N 2 zu Art. 76 StPO).