7 le, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten sind und garantiert somit ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren (BGE 143 IV 408 E. 8.2, mit Hinweisen). Es kommt ihm eine positive und eine negative Beweisvermutung zu. Das heisst, das Protokoll ist grundsätzlich zum (vollen) Beweis dafür geeignet, dass die darin enthaltenen Vorgänge stattfanden und die protokollierten Aussagen anlässlich der Einvernahme gemacht wurden (sog. positive Beweisvermutung).