76 Abs. 3 StPO). Sie kann anordnen, dass Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung ganz oder teilweise in Ton oder Bild festgehalten werden, wobei sie dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt gibt (Art. 76 Abs. 4 StPO). Art. 77 StPO regelt, dass die Verfahrensprotokolle alle wesentlichen Verfahrenshandlungen festhalten und namentlich über die in lit. a bis h genannten Punkte Auskunft geben. In Art. 78 StPO finden sich schliesslich Bestimmungen zu den Einvernahmeprotokollen im Allgemeinen. Das Protokoll dient nicht nur als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts, sondern erlaubt auch die Kontrol-