Verfahrensbeteiligten hierzu zeitnah Stellung nehmen oder allfällige Beweisergänzungen stellen möchten (zum Ganzen HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., N 2 f. zu Art. 102 StPO). Die Initiative zur Akteneinsicht hat somit grundsätzlich von den einsichtsberechtigten Personen oder Behörden auszugehen. Die Akteneinsicht setzt mithin ein entsprechendes Gesuch voraus. Dies bedingt, dass die beteiligten Parteien über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten, welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können, informiert werden, wobei sich, «um sicher zu gehen», ein weiteres Gesuch empfehlen kann (zum Ganzen VEST, a.a.O., N 12 zu Art. 107 StPO).