Dies ist grundsätzlich der Fall bei rechtsungewohnten, anwaltlich nicht vertretenen Verfahrensbeteiligten, bei welchen die Verfahrensleitung davon ausgeht, dass sie nicht um ihr Akteneinsichtsrecht wissen. Ausnahmsweise erwächst eine Auf- klärungs- bzw. Hinweispflicht der Verfahrensleitung auch gegenüber rechtskundigen und/oder anwaltlich verbeiständeten Verfahrensbeteiligten, nämlich dann, wenn dem bestehenden Dossier ohne Wissen der Verfahrensbeteiligten neue für das Verfahren massgebliche Unterlagen einverleibt werden, die für die Schuld- und Tatfrage zentral sind und bei denen davon ausgegangen werden muss, dass die