Die Verfahrensleitung braucht nicht von sich aus tätig zu werden, ausser es drängt sich eine Belehrung über das Akteneinsichtsrecht aufgrund der allgemeinen Fürsorge- und Aufklärungspflichten auf. Dies ist grundsätzlich der Fall bei rechtsungewohnten, anwaltlich nicht vertretenen Verfahrensbeteiligten, bei welchen die Verfahrensleitung davon ausgeht, dass sie nicht um ihr Akteneinsichtsrecht wissen.