101 StPO). Nach Art. 102 Abs. 2 StPO sind die Akten am Sitz der betreffenden Strafbehörden oder rechtshilfeweise bei einer anderen Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt, wobei dies im Ermessen der Verfahrensleitung liegt. Die Verfahrensleitung braucht nicht von sich aus tätig zu werden, ausser es drängt sich eine Belehrung über das Akteneinsichtsrecht aufgrund der allgemeinen Fürsorge- und Aufklärungspflichten auf.