6 Verfassung wegen verschiedene Informations-, Einsichts-, Mitwirkungs- und Äusserungsrechte zu. Teilgehalt des rechtlichen Gehörs stellt somit namentlich das grundsätzlich uneingeschränkte Recht dar, in alle für das Verfahren wesentliche Akten Einsicht zu nehmen (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Im Rahmen eines Strafverfahrens beurteilt sich das Akteneinsichtsrecht in erster Linie nach den Regeln der StPO (HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., N 2 zu Art. 101 StPO).