68 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden sind folglich verpflichtet, die einzuvernehmende Person in einer verständlichen Sprache zu befragen, zu informieren und zu belehren (URWYLER/STUPF, a.a.O., N 5 zu Art. 68 StPO). Der insbesondere in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör stellt sodann einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens dar. Wird eine Person durch den Ausgang eines Verfahrens betroffen, so stehen ihr von