6. Theoretische Grundlagen Der allgemeine Grundsatz des fairen Verfahrens ist insbesondere in Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) statuiert. Zu den elementaren Voraussetzungen der Verfahrensfairness gehört unter anderem der Anspruch der beschuldigten Person auf Übersetzung des wesentlichen Inhalts der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache (vgl. Art. 68 Abs. 2 StPO).