Im Übrigen sei die erstinstanzliche Hauptverhandlung mangelhaft protokolliert worden. Einerseits habe entgegen den Ausführungen im Protokoll nicht die erstinstanzlich zuständige Gerichtspräsidentin bemerkt, dass eine falsche Übersetzerin aufgeboten worden sei, sondern habe er sie darauf aufmerksam machen müssen. Andererseits sei unzutreffend festgehalten worden, dass der Beschuldigte bestätigt habe, fliessend Portugiesisch zu sprechen und die Übersetzung zu verstehen (zum Ganzen pag. 317 f. E. 6.4).