nachträglich ins Verfahrensdossier gelegt worden sei, abbrechen müssen, um eine faire Verfahrensführung zu gewährleisten (zum Ganzen pag. 313 f. E. 5 und pag. 318 E. 6.5; ferner pag. 322 E. 9 und pag. 323 E. 1). Er selbst habe nicht den Abbruch der Gerichtsverhandlung gefordert, weil er keine Nachteile für seinen Mandanten habe in Kauf nehmen und keine disziplinarischen Sanktionen der Aufsichtskommission der Rechtsanwälte wegen unkollegialem Verhalten habe riskieren wollen (pag. 314 E. 5 und pag. 321 f. E. 8; ferner pag. 322 E. 9.1). Im Übrigen sei die erstinstanzliche Hauptverhandlung mangelhaft protokolliert worden.