Zudem wäre es eine Verfahrenspflicht der Staatsanwaltschaft gewesen, den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu respektieren und ihn zu informieren, dass nachträglich eine Fotodokumentation der Polizei zu den Akten gelegt worden sei. Die erstinstanzlich zuständige Gerichtspräsidentin hätte die Hauptverhandlung im Weiteren spätestens nach seinem Hinweis, dass nebst einer «falschen» Übersetzerin nun auch noch eine Fotodokumentation auftauche, von der er keine Kenntnis habe und die viel später resp. nachträglich ins Verfahrensdossier gelegt worden sei, abbrechen müssen, um eine faire Verfahrensführung zu gewährleisten (zum Ganzen pag.