Als er Akteneinsicht verlangt habe, sei ihm einzig der Polizeirapport ohne Fotodokumentation vorgelegen, weshalb er nach Treu und Glauben davon habe ausgehen dürfen, dass die Polizei nicht nachträglich Fotos auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft nachgereicht habe. Zudem wäre es eine Verfahrenspflicht der Staatsanwaltschaft gewesen, den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu respektieren und ihn zu informieren, dass nachträglich eine Fotodokumentation der Polizei zu den Akten gelegt worden sei.