5 mentation der Polizei «hinzugefügt» worden, ohne dass der Beschuldigte über diese ungewöhnliche, nachträgliche «Verfahrensaktenergänzung» informiert worden sei. Als er Akteneinsicht verlangt habe, sei ihm einzig der Polizeirapport ohne Fotodokumentation vorgelegen, weshalb er nach Treu und Glauben davon habe ausgehen dürfen, dass die Polizei nicht nachträglich Fotos auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft nachgereicht habe.