315 E. 6.1). Anschliessend bringt er zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe fahrlässig eine Übersetzerin in der falschen Verhandlungssprache aufgeboten und die Hauptverhandlung dennoch durchgeführt resp. nicht abgebrochen (pag. 312 E. 4; ferner pag. 322 E. 9 und pag. 322 E. 1). Weiter sei den Verfahrensakten, in denen sich vorerst ein Polizeibericht ohne Polizeifotos befunden habe, nachträglich «mit grosser Verzögerung» eine Fotodoku-