5. Vorbringen des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ rügt für den Beschuldigten durchgehend an zahlreichen Stellen der schriftlichen Berufungsbegründung eine Verletzung der Verfahrensfairness und des rechtlichen Gehörs. Zur Begründung hält er einleitend fest, die erstinstanzlich zuständige Gerichtspräsidentin hätte es «nie und nimmer gewagt», eine derart schludrige Verhandlungsführung wie im vorliegenden Fall und eine solch fahrlässige Vorbereitung der Hauptverhandlung zu verteidigen, wenn der Beschuldigte eine andere Hautfarbe hätte oder den Namen eines Bernburgers tragen würde (pag. 315 E. 6.1).