für den Beschuldigten mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 309 ff. bzw. pag. 311 ff.). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 hielt die Verfahrensleitung fest, infolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren entfalle ein Schriftenwechsel, und forderte Rechtsanwalt B.________ auf, seine Honorarnote einzureichen (pag. 334). Diese ging mit Schreiben vom 17. November 2024 ein (pag. 336 ff.).