Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 teilte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten innert erstreckter Frist mit, er halte an sämtlichen Beweisanträgen in seiner Berufungserklärung fest und beantrage zusätzlich die Einvernahme von C.________ als Zeuge (pag. 284 ff.). Mit Beschluss vom 12. August 2024 wies die Kammer die vom Beschuldigten mit Berufungserklärung vom 25. März 2023 und Eingabe vom 24. Juni 2024 gestellten Beweisergänzungsanträge begründet ab, ordnete die Durchführung eines schriftli-