198 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 18. April 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 271). Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 sistierte die Verfahrensleitung das vorliegende Verfahren antragsgemäss bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsurteils betreffend Beschwerde gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen (BK 22 338) vom 1. Februar 2023 (pag. 273). Am 13. Mai 2024 teilte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten mit, sie habe Kenntnis erhalten, dass das Bundesgericht im erwähnten Beschwerdeverfahren ein Urteil gefällt hat.