186 ff.). Mit Verfügung vom 14. April 2023 teilte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten mit, die 2. Strafkammer habe keine Kenntnis seiner Beschwerde beim Bundesgericht, weil diese das Verfahren BK 22 338 der Beschwerdekammer betreffe. Gleichzeitig wies sie den Beschuldigten darauf hin, bei Übertretungen könnten keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden (zum Ganzen pag. 193 f.). In der Folge liess Rechtsanwalt B.________ der Kammer namens des Beschuldigten zur Orientierung seine Beschwerde ans Bundesgericht vom 4. Februar 2023 samt Beilagen zukommen (pag. 198 ff.).