2 fälligen Beschwerdeverfahrens sowie Rückübermittlung der Akten verfasst und an die Parteien zugestellt (zum Ganzen pag. 157 f.). Mit Beschluss vom 1. Februar 2023 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde [vom 27. Juni 2022] nicht ein, auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.00 und retournierte der Vorinstanz die amtlichen Akten (pag. 162). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 14. März 2023 (pag. 164 ff.) und wurde Rechtsanwalt B.________ am 18. März 2023 zugestellt (pag.