Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 154 VTV Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Oberrichter Horisber- ger, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 24. Juni 2022 (PEN 21 1026) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 24. Juni 2022 Folgendes (pag. 75 f.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 8. Oktober 2020 in Bern durch einfache Verkehrsregelverletzung (Missachtung des Rechtsvortritts) und in Anwendung der Artikel 47 und 106 StGB, 36 Abs. 2, 90 Abs. 1 SVG, 14 Abs. 1 VRV, 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf drei Tage festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'750.00 und Aus- lagen von CHF 40.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'790.00. […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'190.00. II. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung / Beweisergänzungsanträge / Verfahrenssistierung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ für A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) mit dem als «Anmeldung der Berufung […] sowie Mitteilung und Beschwerde im Nachgang an die Gerichtsverhandlung vom 24. Juni 2022 […]» betitelten Schreiben vom 27. Juni 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 149 ff.). Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 teilte die Vorinstanz den Parteien mit, Rechtsanwalt B.________ habe für den Beschuldigten mit Schreiben vom 27. Juni 2022 Beru- fung gegen das Urteil vom 24. Juni 2022 angemeldet. Zudem leitete sie dieses Schreiben zusammen mit den amtlichen Akten zwecks Prüfung, ob ein Beschwer- deverfahren zu eröffnen ist, der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter und hielt fest, die schriftliche Urteilsbegründung werde nach rechtskräftigem Abschluss eines all- 2 fälligen Beschwerdeverfahrens sowie Rückübermittlung der Akten verfasst und an die Parteien zugestellt (zum Ganzen pag. 157 f.). Mit Beschluss vom 1. Februar 2023 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwer- de [vom 27. Juni 2022] nicht ein, auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskos- ten in der Höhe von CHF 800.00 und retournierte der Vorinstanz die amtlichen Ak- ten (pag. 162). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 14. März 2023 (pag. 164 ff.) und wurde Rechtsanwalt B.________ am 18. März 2023 zugestellt (pag. 189). Mit Eingabe vom 25. März 2023 erklärte Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags seines Mandanten form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung und beantragte die Sistierung des Strafverfahrens bis zum Vorliegen des Bundesge- richtsurteils «in der Beschwerdeangelegenheit». Weiter stellte er die Beweisanträ- ge, es seien (1) der Beschuldigte zu befragen, (2+3) automobilistische Leumunds- berichte bzw. ADMAS-Auszüge betreffend den Beschuldigten und C.________ einzuholen sowie (4) sämtliche Unfallfotos durch einen Unfallexperten begutachten zu lassen (zum Ganzen pag. 186 ff.). Mit Verfügung vom 14. April 2023 teilte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten mit, die 2. Strafkammer habe keine Kenntnis seiner Beschwerde beim Bundesge- richt, weil diese das Verfahren BK 22 338 der Beschwerdekammer betreffe. Gleichzeitig wies sie den Beschuldigten darauf hin, bei Übertretungen könnten kei- ne neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden (zum Ganzen pag. 193 f.). In der Folge liess Rechtsanwalt B.________ der Kammer namens des Beschuldigten zur Orientierung seine Beschwerde ans Bundesgericht vom 4. Fe- bruar 2023 samt Beilagen zukommen (pag. 198 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 18. April 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 271). Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 sistierte die Verfahrensleitung das vorliegende Ver- fahren antragsgemäss bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsurteils betreffend Be- schwerde gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen (BK 22 338) vom 1. Februar 2023 (pag. 273). Am 13. Mai 2024 teilte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten mit, sie habe Kenntnis erhalten, dass das Bundesgericht im erwähnten Beschwerdeverfahren ein Urteil gefällt hat. Weiter hob sie die Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf und ersuchte den Beschuldigten, innert gesetzter Frist mitzuteilen, ob er an den mit Be- rufungserklärung vom 25. März 2023 gestellten Beweisanträgen festhält, dies unter Hinweis auf die Verfügung vom 14. April 2023 (zum Ganzen pag. 275 f.). Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 teilte Rechtsanwalt B.________ für den Beschul- digten innert erstreckter Frist mit, er halte an sämtlichen Beweisanträgen in seiner Berufungserklärung fest und beantrage zusätzlich die Einvernahme von C.________ als Zeuge (pag. 284 ff.). Mit Beschluss vom 12. August 2024 wies die Kammer die vom Beschuldigten mit Berufungserklärung vom 25. März 2023 und Eingabe vom 24. Juni 2024 gestellten Beweisergänzungsanträge begründet ab, ordnete die Durchführung eines schriftli- 3 chen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten auf, innert gesetzter Frist eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag. 289 ff.). Mit Schreiben vom 19. August 2024 beantragte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten die Durchführung eines mündlichen Verfahrens (pag. 293 f.). Mit Beschluss vom 21. August 2024 wies die Kammer diesen Antrag begründet ab (pag. 297 f.). Nach gewährter Fristerstreckung reichte Rechtsanwalt B.________ für den Be- schuldigten mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 die schriftliche Berufungsbegrün- dung ein (pag. 309 ff. bzw. pag. 311 ff.). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 hielt die Verfahrensleitung fest, infolge Ver- zichts der Generalstaatsanwaltschaft auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfah- ren entfalle ein Schriftenwechsel, und forderte Rechtsanwalt B.________ auf, seine Honorarnote einzureichen (pag. 334). Diese ging mit Schreiben vom 17. Novem- ber 2024 ein (pag. 336 ff.). 3. Anträge des Beschuldigten In der Berufungsbegründung vom 28. Oktober 2024 stellte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 311): 1. Die Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 24. Ju- ni 2022 sei gutzuheissen. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Verkehrsverletzung – begangen am 8. Okto- ber 2020 – von Schuld und Sprache [recte: Strafe] freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Verkehrsverletzung – begangen am 8. Okto- ber 2020 – in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von Schuld und Sprache [recte: Strafe] freizusprechen. 4. Eventualiter sei die Strafsache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen mit der Auflage die Verfahrensgrundsätze (korrekte Gewährleistung einer Übersetzung in spanischer Sprache durch eine spanisch-sprechende Übersetzerin sowie offizielle Zustellung der Unfallsfo- tos der Kantonspolizei, welche nachträglich ins Strafdossier eingefügt wurden) einzuhalten und mit dem auszuführenden Beweisantrag sämtliche Unfallbilder einem Unfallexperten zur Begut- achtung vorzulegen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich angefochten, wes- halb die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen hat. Weil ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, erfolgt die Überprüfung mit eingeschränkter Kognition: Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachver- halts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Be- hauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 der 4 Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Rüge der offensicht- lich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachver- halts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. EUGSTER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozess- ordnung, 3. A. 2023, N 6 zu Art. 398 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sach- verhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, mit Hinwei- sen). Willkür im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) in der Be- weiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 1.2, mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offen- sichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie ein- deutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (SCHOTT, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A. 2018, N 9 zu Art. 97 BGG). Auch dem Grundsatz «in dubio pro reo» kommt in seiner Funktion als Beweiswürdi- gungsregel keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 123 I 1 E. 4a). Infolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanz- lichen Verfahren und somit mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberu- fung ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten des Beschul- digten abändern. II. Grundsätze des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs 5. Vorbringen des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ rügt für den Beschuldigten durchgehend an zahlreichen Stellen der schriftlichen Berufungsbegründung eine Verletzung der Verfahrensfair- ness und des rechtlichen Gehörs. Zur Begründung hält er einleitend fest, die erst- instanzlich zuständige Gerichtspräsidentin hätte es «nie und nimmer gewagt», eine derart schludrige Verhandlungsführung wie im vorliegenden Fall und eine solch fahrlässige Vorbereitung der Hauptverhandlung zu verteidigen, wenn der Beschul- digte eine andere Hautfarbe hätte oder den Namen eines Bernburgers tragen wür- de (pag. 315 E. 6.1). Anschliessend bringt er zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe fahrlässig eine Übersetzerin in der falschen Verhandlungssprache aufgeboten und die Hauptver- handlung dennoch durchgeführt resp. nicht abgebrochen (pag. 312 E. 4; ferner pag. 322 E. 9 und pag. 322 E. 1). Weiter sei den Verfahrensakten, in denen sich vorerst ein Polizeibericht ohne Poli- zeifotos befunden habe, nachträglich «mit grosser Verzögerung» eine Fotodoku- 5 mentation der Polizei «hinzugefügt» worden, ohne dass der Beschuldigte über die- se ungewöhnliche, nachträgliche «Verfahrensaktenergänzung» informiert worden sei. Als er Akteneinsicht verlangt habe, sei ihm einzig der Polizeirapport ohne Fo- todokumentation vorgelegen, weshalb er nach Treu und Glauben davon habe aus- gehen dürfen, dass die Polizei nicht nachträglich Fotos auf Ersuchen der Staats- anwaltschaft nachgereicht habe. Zudem wäre es eine Verfahrenspflicht der Staats- anwaltschaft gewesen, den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu respektieren und ihn zu informieren, dass nachträglich eine Fotodokumentation der Polizei zu den Akten gelegt worden sei. Die erstinstanzlich zuständige Gerichtspräsidentin hätte die Hauptverhandlung im Weiteren spätestens nach seinem Hinweis, dass nebst einer «falschen» Übersetzerin nun auch noch eine Fotodokumentation auftauche, von der er keine Kenntnis habe und die viel später resp. nachträglich ins Verfah- rensdossier gelegt worden sei, abbrechen müssen, um eine faire Verfahrens- führung zu gewährleisten (zum Ganzen pag. 313 f. E. 5 und pag. 318 E. 6.5; ferner pag. 322 E. 9 und pag. 323 E. 1). Er selbst habe nicht den Abbruch der Gerichts- verhandlung gefordert, weil er keine Nachteile für seinen Mandanten habe in Kauf nehmen und keine disziplinarischen Sanktionen der Aufsichtskommission der Rechtsanwälte wegen unkollegialem Verhalten habe riskieren wollen (pag. 314 E. 5 und pag. 321 f. E. 8; ferner pag. 322 E. 9.1). Im Übrigen sei die erstinstanzliche Hauptverhandlung mangelhaft protokolliert wor- den. Einerseits habe entgegen den Ausführungen im Protokoll nicht die erstinstanz- lich zuständige Gerichtspräsidentin bemerkt, dass eine falsche Übersetzerin aufge- boten worden sei, sondern habe er sie darauf aufmerksam machen müssen. Ande- rerseits sei unzutreffend festgehalten worden, dass der Beschuldigte bestätigt ha- be, fliessend Portugiesisch zu sprechen und die Übersetzung zu verstehen (zum Ganzen pag. 317 f. E. 6.4). Sein Beweisantrag, wonach die Unfallbilder einem Unfallexperten zur Begutach- tung vorzulegen seien, sei schliesslich von allen Instanzen systematisch in willkürli- cher Art und Weise sowie ohne Begründung abgewiesen worden (pag. 324 Bst. C/E. 1 und pag. 328 f. Bst. C/E. 1 und 2). 6. Theoretische Grundlagen Der allgemeine Grundsatz des fairen Verfahrens ist insbesondere in Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) statuiert. Zu den elementaren Voraussetzungen der Verfahrensfairness gehört unter anderem der Anspruch der beschuldigten Per- son auf Übersetzung des wesentlichen Inhalts der wichtigsten Verfahrenshandlun- gen in einer ihr verständlichen Sprache (vgl. Art. 68 Abs. 2 StPO). Die Strafbehör- den sind folglich verpflichtet, die einzuvernehmende Person in einer verständlichen Sprache zu befragen, zu informieren und zu belehren (URWYLER/STUPF, a.a.O., N 5 zu Art. 68 StPO). Der insbesondere in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerte An- spruch auf rechtliches Gehör stellt sodann einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens dar. Wird eine Person durch den Ausgang eines Verfahrens betroffen, so stehen ihr von 6 Verfassung wegen verschiedene Informations-, Einsichts-, Mitwirkungs- und Äus- serungsrechte zu. Teilgehalt des rechtlichen Gehörs stellt somit namentlich das grundsätzlich unein- geschränkte Recht dar, in alle für das Verfahren wesentliche Akten Einsicht zu nehmen (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Im Rahmen eines Strafverfahrens beurteilt sich das Akteneinsichtsrecht in erster Linie nach den Re- geln der StPO (HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., N 2 zu Art. 101 StPO). Nach Art. 102 Abs. 2 StPO sind die Akten am Sitz der betreffenden Strafbehörden oder rechtshilfeweise bei einer anderen Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt, wobei dies im Ermessen der Verfahrensleitung liegt. Die Verfahrensleitung braucht nicht von sich aus tätig zu werden, ausser es drängt sich eine Belehrung über das Ak- teneinsichtsrecht aufgrund der allgemeinen Fürsorge- und Aufklärungspflichten auf. Dies ist grundsätzlich der Fall bei rechtsungewohnten, anwaltlich nicht vertretenen Verfahrensbeteiligten, bei welchen die Verfahrensleitung davon ausgeht, dass sie nicht um ihr Akteneinsichtsrecht wissen. Ausnahmsweise erwächst eine Auf- klärungs- bzw. Hinweispflicht der Verfahrensleitung auch gegenüber rechtskundi- gen und/oder anwaltlich verbeiständeten Verfahrensbeteiligten, nämlich dann, wenn dem bestehenden Dossier ohne Wissen der Verfahrensbeteiligten neue für das Verfahren massgebliche Unterlagen einverleibt werden, die für die Schuld- und Tatfrage zentral sind und bei denen davon ausgegangen werden muss, dass die Verfahrensbeteiligten hierzu zeitnah Stellung nehmen oder allfällige Beweisergän- zungen stellen möchten (zum Ganzen HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., N 2 f. zu Art. 102 StPO). Die Initiative zur Akteneinsicht hat somit grundsätzlich von den einsichtsberechtigten Personen oder Behörden auszugehen. Die Akteneinsicht setzt mithin ein entsprechendes Gesuch voraus. Dies bedingt, dass die beteiligten Parteien über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten, welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können, informiert werden, wobei sich, «um sicher zu gehen», ein weiteres Gesuch empfehlen kann (zum Ganzen VEST, a.a.O., N 12 zu Art. 107 StPO). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich weiter die Pflicht zur Protokoll- führung ab (BGE 130 II 473 E. 4.2 und BGE 126 I 15 E. 2a/bb). Gemäss Art. 76 Abs. 1 StPO werden die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchge- führt werden, protokolliert. Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls (Art. 76 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden (Art. 76 Abs. 3 StPO). Sie kann anordnen, dass Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung ganz oder teilweise in Ton oder Bild festgehalten wer- den, wobei sie dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt gibt (Art. 76 Abs. 4 StPO). Art. 77 StPO regelt, dass die Verfahrensprotokolle alle wesentlichen Verfahrenshandlungen festhalten und namentlich über die in lit. a bis h genannten Punkte Auskunft geben. In Art. 78 StPO finden sich schliesslich Bestimmungen zu den Einvernahmeprotokollen im Allgemeinen. Das Protokoll dient nicht nur als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts, sondern erlaubt auch die Kontrol- 7 le, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten sind und garantiert somit ein rechtss- taatlich korrektes Verfahren (BGE 143 IV 408 E. 8.2, mit Hinweisen). Es kommt ihm eine positive und eine negative Beweisvermutung zu. Das heisst, das Protokoll ist grundsätzlich zum (vollen) Beweis dafür geeignet, dass die darin enthaltenen Vor- gänge stattfanden und die protokollierten Aussagen anlässlich der Einvernahme gemacht wurden (sog. positive Beweisvermutung). Negativ betrachtet bedeutet die Beweiskraft des Protokolls, dass ein darin nicht beurkundeter Vorgang solange als nicht stattgefunden zu gelten hat, als das Gegenteil nicht bewiesen ist. Pointiert ausgedrückt heisst dies, dass das, was nicht im Protokoll festgehalten ist, bis zum Beweis des Gegenteils nicht geschehen ist (zum Ganzen NÄPFLI, a.a.O., N 2 zu Art. 76 StPO). Schliesslich gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör den Parteien unter ande- rem, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Die Strafbehörden kön- nen jedoch ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme weiterer Be- weise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen dürfen, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, BGE 146 III 73 E. 5.2.2 und BGE 141 I 60 E. 3.3). Art. 139 Abs. 2 StPO ist die gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist (Urteile des Bundesge- richts 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2 und 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1). In Berufungsverfahren, in denen ausschliesslich Übertre- tungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, können ferner keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 7. Beurteilung durch die Kammer Aus den vorhandenen Akten ergibt sich, dass Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten mit Eingabe vom 19. Dezember 2020 um Akteneinsicht ersuchte. (pag. 23 f.). Mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 hiess die Regionale Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Akteneinsichts- gesuch gut, indem sie Rechtsanwalt B.________ Aktenkopien zusandte (vgl. pag. 30). Im weiteren Verlauf des Verfahrens verlangte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten keine weitere Akteneinsicht. In der Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde explizit darauf hingewiesen, dass die Akten bis 10 Tage vor der Hauptverhandlung eingesehen werden können (vgl. pag. 98). Als Rechtsanwalt B.________ in der erstinstanzlichen Hauptver- handlung monierte, er habe die Fotodokumentation, die dem Zeugen D.________ vorgehalten werde, noch nie gesehen, wurden ihm umgehend Kopien davon aus- gehändigt. Zudem fragte die zuständige Gerichtspräsidentin nach, ob zwecks Stu- diums der Fotodokumentation ein Verhandlungsunterbruch verlangt werde, was Rechtsanwalt B.________ implizit verneinte; er sagte, er wolle die Fotos einfach schnell seinem Klienten zeigen. Daraufhin wurde beschlossen, mit der Einvernah- me fortzufahren und die Verhandlung, sofern dies von der Verteidigung gewünscht werde, vor den Ergänzungsfragen zu unterbrechen (zum Ganzen pag. 122 Z. 10 ff.). Bevor der Beschuldigte Ergänzungsfragen an D.________ stellen liess, wurde ihm Einsicht in das Dossier gewährt (pag. 123 Z. 32 f.). 8 Bei dieser Sachlage ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten mangels gewährter Akteneinsicht auszumachen. Ihm wurde Akteneinsicht gewährt, als Rechtsanwalt B.________ für ihn darum ersuchte. Dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten nicht von sich aus Kopien der besagten Fotodokumentation (erstellt am 18. Januar 2021) zustellte, ist in Anbetracht des geringen Aktenum- fangs und der vergleichsweisen Einfachheit des vorliegenden Verfahrens vertret- bar. Zudem musste Rechtsanwalt B.________ angesichts dessen, dass sich der Aktenumfang im Zeitpunkt der gewährten Akteneinsicht lediglich auf den Anzeige- rapport vom 17. November 2020 beschränkte, in der Folge jedoch ein Strafbefehl erging, gegen den er für den Beschuldigten Einsprache erhob, damit rechnen, dass gegebenenfalls weitere Unterlagen Eingang in das Dossier finden bzw. fanden. Dies umso mehr, als die Staatsanwaltschaft – weder vor Erlass des Strafbefehls noch nach Erhebung der Einsprache gegen diesen – Einvernahmen mit dem Be- schuldigten und C.________ durchführte. Von einem Rechtskundigen wie Rechts- anwalt B.________ wäre zu erwarten gewesen, dass im Hinblick auf die erstin- stanzliche Hauptverhandlung erneut um Akteneinsicht ersucht wird. Weiter wurde in der Vorladung explizit auf diese Möglichkeit hingewiesen. Der Einwand, die zu- ständige Gerichtspräsidentin hätte die erstinstanzliche Hauptverhandlung abbre- chen müssen, nachdem sie festgestellt habe, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von der besagten Fotodokumentation hat, ist ferner unverständlich. Schliesslich verlangte Rechtsanwalt B.________ nach Erhalt der strittigen Aktenkopien in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht einmal einen Verhandlungsunterbruch, sondern verzichtete auf Nachfrage wie erwähnt darauf. Was die Rüge der Vorladung und Durchführung der erstinstanzlichen Hauptver- handlung mit einer Übersetzerin «in der falschen Verhandlungssprache» angeht, ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt B.________ die Vorinstanz für den Beschuldigten ersuchte, in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Spanisch-Deutsch-Spa- nisch Übersetzung zu gewährleisten (pag. 72 f.), und in der Folge – entgegen die- sem Antrag und der Verfügung vom 26. Oktober 2021 (pag. 76) – eine Portugie- sisch-Übersetzerin vorgeladen wurde (pag. 98, pag. 109 und pag. 114). In der Vor- ladung vom 19. April 2022 wurde die Sprache der Übersetzung – Portugiesisch – explizit festgehalten (vgl. pag. 81). Rechtsanwalt B.________ hätte mithin umge- hend reagieren und informieren können, dass eine Übersetzung in der falschen Sprache vorgeladen worden sei, was er indes nicht tat. Die erstinstanzlich zustän- dige Gerichtspräsidentin wies im Weiteren gleich zu Beginn der Hauptverhandlung auf das Versehen hin und fragte – wie dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen ist – an, welche Sprache der Beschuldigte spreche (pag. 114). Rechtsanwalt B.________ teilte daraufhin – wie aus dem Protokoll weiter hervorgeht – mit, sein Mandant spreche sowohl Spanisch als auch Portugiesisch (pag. 114). Anders als beispielsweise in der schriftlichen Berufungsbegründung behauptete er nicht, sein Mandant spreche viel besser Spanisch als Portugiesisch (vgl. pag. 313 E. 4). In der Folge bat die erstinstanzlich zuständige Gerichtspräsidentin die Übersetzerin, den Beschuldigten zu fragen, ob er sie verstehe, worauf dieser bestätigte, er spreche fliessend portugiesisch und verstehe die Übersetzerin (pag. 114). Im Protokoll gibt es sodann keine Hinweise dafür, dass es in den anschliessenden Einvernahmen zu Übersetzungsproblemen kam (vgl. u.a. pag. 117 Z. 36, pag. 119 Z. 41, pag. 123 9 Z. 32 f., pag. 127 Z. 24 f., ferner pag. 128, pag. 132 und pag. 136). Zudem deutet entgegen den unbelegten Behauptungen des Beschuldigten nichts darauf hin, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung mangelhaft protokolliert wurde. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die voranstehenden theoretischen Erwägungen, wo- nach dem Protokoll eine positive und eine negative Beweisvermutung zukommt, erweist sich der Einwand, die Vorinstanz habe die Grundsätze des fairen Verfah- rens und des rechtlichen Gehörs verletzt, indem sie die erstinstanzliche Hauptver- handlung trotz Aufgebot einer Übersetzerin «in der falschen Verhandlungssprache» durchgeführt habe, als unbegründet. Dasselbe gilt betreffend die Rüge der man- gelhaften Protokollierung. Das Vorgehen der Vorinstanz, wonach von den Einver- nahmen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung Audioaufnahmen erstellt und auf das Vorlesen oder Vorlegen des Protokolls zum Lesen und Unterzeichnen ver- zichtet sowie die elektronische Aufzeichnung zu den Akten genommen wurde, ist – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (vgl. pag. 317 E. 6.4) – mit Blick auf Art. 76 Abs. 4 und Art. 78a StPO resp. dem im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch geltenden Art. 78 Abs. 5bis StPO ferner keineswegs speziell oder zu beanstanden. Insgesamt begründet das von Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Übersetzung und der Protokollierung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Vorgebrachte somit keine Verletzung von Verfahrensrechten bzw. des rechtlichen Gehörs. Schliesslich ist auch der Einwand, alle Instanzen hätten den Beweisantrag des Be- schuldigten, die Unfallbilder einem Unfallexperten zur Begutachtung vorzulegen, systematisch in willkürlicher Art und Weise sowie ohne Begründung abgewiesen, nicht zu hören. Einerseits liess der Beschuldigte durch Rechtsanwalt B.________ selbst ausführen, die erstinstanzlich zuständige Gerichtspräsidentin habe seinen Beweisantrag «mit der Begründung abgeschmettert», durch die Begutachtung der Schadensbilder durch einen Unfallexperten wären keine neuen verfahrensrelevan- ten Erkenntnisse zu erwarten gewesen (pag. 325 E. 2), womit er sich gleich selbst widersprach. Andererseits erfolgten sämtliche Verfügungen und Beschlüsse, mit denen Beweis(ergänzungs)anträge des Beschuldigten abgewiesen wurden, be- gründet (vgl. pag. 62, pag. 76, pag. 132 und pag. 289 ff.) und unter Berücksichti- gung der gesetzlichen Voraussetzungen. Eine Gehörsverletzung ist mithin auch in- soweit nicht auszumachen. Zusammengefasst ist angesichts der durchgehend behaupteten Verletzung der Verfahrensfairness im weiteren Sinne sowie der Gehörsrechte in ihren verschiede- nen Teilaspekten festzustellen, dass dem Beschuldigten Akteneinsicht gewährt wurde, als er darum ersuchte, ihm die Verfahrensakten integral zur Verfügung standen, die erstinstanzliche Hauptverhandlung rechtmässig protokolliert wurde und in Anwesenheit einer Übersetzerin stattfand, die der Beschuldigte verstand und «deren» Sprache er gemäss eigenen Angaben «fliessend» spricht, sowie sämtliche Beweisanträge begründet abgewiesen wurden. Die formellen Einwände des Be- schuldigten erweisen sich damit als unbegründet. Abschliessend ist darauf hinzu- weisen, dass das Vorbringen des Beschuldigten, wonach die erstinstanzliche Ge- richtspräsidentin es «nie und nimmer gewagt» hätte, eine derart schludrige Ver- handlungsführung zu machen, wenn der Beschuldigte eine andere Hautfarbe hätte oder den Namen eines Bernburgers trüge, jeglicher Begründung entbehrt. 10 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Anklagesachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 29. März 2021, welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 8. Oktober 2020 um ca. 17:40 Uhr in Bern, E.________ (Strasse) / F.________ (Strasse), gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) verstossen zu haben, indem er eine einfache Verkehrsregelverletzung begangen resp. einen Rechtsvortritt missachtet habe. Der relevante Sachverhalt wird im Strafbefehl wie folgt beschrieben (pag. 45): Der Beschuldigte fuhr mit seinem PW von G.________ herkommend auf der E.________ (Strasse) in Richtung Westside. Bei der Kreuzung E.________ (Strasse)-F.________ (Strasse) missachtete er den Vortritt gegenüber einem PW, welcher auf der F.________ (Strasse) in Richtung Friedhof fuhr. In der Folge kollidierte dieser PW mit der Front mit der rechten Seite des PWs vom Beschuldigten. 9. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit seinem Peugeot (BE ________) am 8. Oktober 2020 in Bern von G.________ herkommend auf der E.________ (Stras- se) Richtung Westside und C.________ mit dem Mercedes seines Vaters (BE ________) auf der F.________ (Strasse) Richtung Friedhof fuhr. An der sich in der Tempo-30-Zone befindenden Kreuzung der beiden Nebenstrassen E.________ (Strasse) / F.________ (Strasse), bei der die Sichtverhältnisse unbestrittenermas- sen eingeschränkt sind (vgl. dazu u.a. pag. 121 Z. 40, pag. 122 Z. 2 und pag. 124 Z. 20 ff.), kollidierte die Front des Mercedes mit der rechten Seite des Peugeots. Die fotografisch dokumentierten Schäden an den beiden Fahrzeugen sind ebenfalls unbestritten. Bestritten und beweismässig zu klären ist mit Blick auf die zu beantwortende Rechtsfrage, ob der Beschuldigte bei der fraglichen Kreuzung den Rechtsvortritt missachtete (siehe dazu E. IV. unten), ob der Peugeot und der Mercedes im Zeit- punkt der Kollision in Bewegung waren, wie schnell der Beschuldigte und C.________ auf die Kreuzung fuhren und wie weit sich der Peugeot bereits in der Kreuzung befand, als es zur Kollision kam. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, er sei sehr vorsichtig, im Schritttempo in die Kreuzung gefahren und sein Fahrzeug habe sich bereits auf der Kreuzung befunden, als C.________ viel zu schnell «herangebraust» und es zur Kollision gekommen sei (u.a. pag. 326 E. 6 und 7 sowie pag. 327 f. E. 1 und 2). 10. Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 17. November 2020 samt Unfallaufnahmeprotokoll (pag. 1 ff.), die vom Beschuldigten eingereichten und zu den Akten erkannten Fotos (pag. 17 ff.), die Fotodokumentation der Kantonspo- lizei Bern (pag. 32 ff.), die Fotos der Unfallstelle von Google-Maps Street View (pag. 64 f.) sowie die Aussagen von C.________ (pag. 11 und pag. 116 ff.), von D.________ (pag. 121 ff.) und des Beschuldigten (pag. 7 und pag. 129 ff.) vor. 11 Auf eine Zusammenfassung der einzelnen Beweismittel wird verzichtet und es wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung (E. 14 unten) darauf eingegangen. Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 11. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussagenanalyse Betreffend die Grundsätze der Beweiswürdigung und die theoretischen Grundlagen zur Aussagenwürdigung wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 167 ff.). 12. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf den Anzeigerapport, die Fotos der Unfall- stelle von Google-Maps Street View, die Schadensbilder und die ihrer Ansicht nach einleuchtenden, widerspruchsfreien, übereinstimmenden und insgesamt glaubhaf- ten Aussagen der Zeugen C.________ und D.________ als erwiesen, dass sich der Beschuldigte entgegen seinen Aussagen nicht nur langsam in die Kreuzung hineintastete, um zu sehen, ob sich von rechts ein Fahrzeug näherte. Weiter hielt sie es gestützt auf dieselben Beweismittel für erstellt, dass im Kollisionszeitpunkt beide Fahrzeuge mit nicht hoher Geschwindigkeit in Bewegung waren und dass sich der Beschuldigte mit der Nase des Peugeots zwar bereits auf der Kreuzung, aber noch nicht so weit in dieser befand, dass das Vortrittsrecht des von rechts kommenden C.________ dadurch aufgehoben gewesen wäre. Entsprechend er- achtete sie das im Strafbefehl umschriebene Tatgeschehen als erwiesen (zum Ganzen S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 175). 13. Vorbringen des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ rügt für den Beschuldigten – wiederum an zahlreichen Stellen der schriftlichen Berufungsbegründung – eine willkürliche Sachverhaltsfest- stellung der Vorinstanz und eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo». Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe die Aussagen des Polizisten D.________ und des Unfallbeteiligten C.________ willkürlich sowie voreingenommen gewürdigt und zu Unrecht darauf abgestellt, während sie dem Beschuldigten von Anfang an mit willkürlichen Interpretationen und Vermutungen zum Unfallhergang resp. ohne plausible Gründe Schutzbehauptungen und Lügen unterstellt habe (pag. 325 E. 2 und pag. 328 E. 2; ferner pag. 315 E. 6.1). Der Polizist D.________ habe bereits im Anzeigerapport eine völlig willkürliche Schuldzuweisung vorgenommen. Er habe sich vom eloquenten, Deutsch spre- chenden Medizinstudenten C.________ seine Version «aufschwatzen» lassen, während er sich mit «dem Beschuldigten Bauarbeiter aus Afrika» kaum habe ver- ständigen können und ein auf dem Bau arbeitender sowie in einen Unfall verwickel- ter Afrikaner «per se» schuldig sei (zum Ganzen pag. 320 E. 7.3 und pag. 325 E. 1; ferner pag. 329 E. 2). Während der Einvernahme in der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung habe D.________ sodann zweimal betont, er sei kein Unfallexperte und könne die Schuldfrage deshalb nicht beurteilen. Anschliessend habe er an- hand der Schadensbilder aber gleichwohl Schätzungen bzw. Vermutungen über die gefahrene Geschwindigkeit der am Unfall beteiligten Fahrzeuglenker gemacht bzw. 12 aufgestellt. Dabei habe er kühn behauptet, der Blechschaden am Auto des Be- schuldigten wäre viel grösser gewesen, wenn C.________ schneller als die erlaub- ten 30 km/h gefahren wäre (zum Ganzen pag. 324 E. 1). Diese Schlussfolgerung sei jedoch unplausibel, unzutreffend und widerspreche den Schadensbildern resp. dem Schluss, der gestützt auf die vom Beschuldigten eingereichten Fotos betref- fend die Frage nach dem Wie und dem Wo des Zusammenpralls gemacht werden müsse. Einerseits belegten die Schadensbilder, dass der Schaden am Fahrzeug des Beschuldigten sehr erheblich gewesen sei – auf Höhe der Mitte der Vordertüre sei die ganze Seite stark eingedrückt gewesen –, was dafür spreche, dass C.________ viel schneller gefahren sei als von ihm behauptet. Andererseits zeig- ten die Schadensbilder, dass der von C.________ gefahrene Mercedes nicht mit der Front, sondern der Mitte des Fahrzeugs des Beschuldigten kollidiert sei, was nahelege, dass sich der Beschuldigte bereits auf der Kreuzung befunden habe, als es zur Kollision gekommen sei (zum Ganzen pag. 327 E. 8). Dasselbe gelte in Bezug auf die Aussagen von C.________. Diese widersprächen entgegen der Ansicht der Vorinstanz aber nicht nur den Schadensbildern, sondern divergierten sich auch selbst. Schliesslich habe C.________ in der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung zunächst erwähnt, er könne sich nur noch «teilweise» an seine gegenüber der Polizei gemachten Aussagen erinnern. Anschliessend habe er sich dann aber sehr genauen Details besinnt, die er zu seinen Gunsten habe ver- wenden können, insbesondere wenn die erstinstanzlich zuständige Gerichtspräsi- dentin die Fragen so formuliert habe, dass er genau gemerkt habe, wie er sie be- antworten müsse (zum Ganzen pag. 319 E. 7 und pag. 326 E. 6; ferner pag. 321 E. 7.4, pag. 325 E. 2 und pag. 329 E. 1). Aufgrund der Schadensbilder und dem Umstand, dass C.________ bei der Kollision seine Hand derart heftig an der Lüf- tung im Innenraum seines Fahrzeugs angeschlagen habe, dass die Lamellen die- ser Lüftung zerbrochen seien, sei im Weiteren klar, dass C.________ «mit Be- stimmtheit» viel schneller auf die Kreuzung zugefahren sei, als er behaupte, und folglich nicht mehr habe bremsen können. Weiter zeigten die Schadensbilder wie erwähnt, dass die Kollision nicht an der Front des Fahrzeugs des Beschuldigten, sondern zwischen der Tür des vorderen und hinteren Beifahrersitzes stattgefunden habe, was beweise, dass sich der Peugeot – entgegen C.________'s Behauptung – bereits auf der Kreuzung befunden habe, als es zur Kollision gekommen sei (zum Ganzen pag. 319 E. 7.1, pag. 326 E. 6 und pag. 327 f. E. 2). Unter diesen Umständen könne keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte den heranfahrenden C.________ übersehen habe. Der Beschuldigte habe einen unge- trübten automobilistischen Leumund und sei ein sehr vorsichtiger, verantwortungs- voller Fahrzeuglenker. Seine Angaben deckten sich zudem mit den Schadensbil- dern, die zeigten, dass sich der «tiefste Einschlag der Kollision» in der Mitte des Peugeots befinde, was beweise, dass sich der Beschuldigte bereits auf der Kreu- zung befunden habe, als er von C.________'s Auto erfasst worden sei. Aufgrund all dieser Faktoren und der unübersichtlichen Sichtverhältnisse bei besagter Kreu- zung sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte entsprechend seinen glaubhaf- ten Aussagen sehr vorsichtig und langsam resp. «nicht einmal mit 30 km/h im Schritttempo» auf die Kreuzung zugefahren sei. Er habe zudem weder damit rech- nen müssen noch dürfen, dass C.________ im Feierabendverkehr so schnell her- 13 anbrause (zum Ganzen pag. 326 E. 7, pag. 327 E. 1, pag. 328 E. 2, pag. 329 E. 1 und pag. 331 E. IV). Gesamthaft habe in Würdigung dieser Umstände resp. aufgrund der Schadensbil- der und der «sehr vagen» sowie «spekulativen» Aussagen von D.________ ein Freispruch oder zumindest ein Freispruch «in dubio pro reo» zu erfolgen (pag. 326 E. 5). 14. Beweiswürdigung durch die Kammer / Willkürprüfung Mit Blick auf die unter E. 13 oben zusammengefassten Einwände des Beschuldig- ten ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt B.________ seine Beweiswürdigung für den Beschuldigten mehrheitlich an die Stelle derjenigen der Vorinstanz stellt und dabei nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltsermittlung in Willkür verfallen sein soll. Damit übt er rein appellatorische Kritik, auf die nicht näher einzugehen ist (statt vieler BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Soweit weitergehend lassen seine für den Beschuldigten vorgebrachten Rügen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig bzw. als mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehend erscheinen. Die Be- weiswürdigung der Vorinstanz ist vielmehr nachvollziehbar und überzeugend; die Vorinstanz gelangte willkürfrei zum Schluss, die Aussagen von D.________ und C.________ betreffend den Unfallhergang und die gefahrenen Geschwindigkeiten seien einleuchtend, widerspruchsfrei und liessen sich mit dem Anzeigerapport, den Fotos der Unfallstelle von Google-Maps Street View sowie insbesondere den Schadensbilder in Einklang bringen, weshalb darauf abgestellt werden könne: Aus dem Unfallaufnahmeprotokoll, das dem Anzeigerapport beiliegt, den vom Be- schuldigten eingereichten Fotos und der Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern ergibt sich zunächst, dass der von C.________ gefahrene Mercedes durch die Kollision an der linken Front mehrheitlich (leicht) zerkratzt und insgesamt deut- lich weniger stark beschädigt wurde als der Peugeot des Beschuldigten, dessen rechte Seite – vor allem bei der Vordertür und etwas bei der Hintertür – eingedrückt und gegen hinten zerkratzt wurde (vgl. pag. 6, pag. 10, pag. 17 ff. und pag. 33 ff.). Weiter legen die erwähnten Fotos und die Fotodokumentation resp. die auf den Un- fallbildern sichtbaren, gegen hinten langgezogenen Kratzspuren am Peugeot des Beschuldigten nahe, dass dieser während der Kollision in Bewegung war. C.________ gab gegenüber der Polizei auf der Unfallstelle als Auskunftsperson an, er habe bei der Kreuzung F.________ (Strasse) / E.________ (Strasse) den Rechts- und Linksblick gemacht, dann sei es aber bereits zu spät gewesen und zur Kollision gekommen. Vor der Kreuzung habe er das Tempo verlangsamt und sei dann über die Kreuzung gefahren. Ob der PW die Absicht gehabt habe, geradeaus zu fahren oder nach links abzubiegen, könne er nicht sagen. Er habe sich beim Un- fall nicht verletzt, habe durch die Kollision aber mit seiner linken Hand an die Lüf- tung im Innenraum [des Autos] geschlagen, wodurch diese zerbrochen sei (zum Ganzen pag. 11). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte C.________ als Zeuge, er könne sich noch teilweise an seine gegenüber der Polizei gemachten Aussagen erinnern. Es sei schon ein paar Jahre her. Er könne noch ungefähr sa- gen, was er dort gesagt habe. Zitieren könnte er es aber nicht mehr. Er wisse noch, 14 dass er damals die Polizei gerufen und dieser gesagt habe, dass «er» von links in der «30er-Zone» gekommen sei. Er selbst habe bereits den Schulterblick links und rechts gemacht. Rechts sei gut gewesen und dann sei «er» bereits mit dem Auto vor ihm gewesen und es sei zum Unfall gekommen. Es sei sehr schnell gegangen. Dann sei er ausgestiegen, zum Herrn, dessen Namen er nicht wisse, gegangen und habe diesen gefragt, ob alles in Ordnung sei. Er habe auch vorgeschlagen, dass sie es ohne Polizei «machen könnten» mit einem Unfallprotokoll. Darauf habe der Herr gemeint, «ja, aber dann bist du Schuld». Er habe diesem geantwortet, es «laufe» nicht so; es sei eine «30er-Zone» und der Rechtsvortritt gelte, weshalb er (gemeint: der Herr) hätte warten müssen (zum Ganzen pag. 116 Z. 12 ff.). Auf Fra- ge, wie schnell er auf die Kreuzung zugefahren sei, erklärte C.________, er könne nicht sagen, wie schnell er gewesen sei, aber nicht schneller als erlaubt. Es sei für ihn auch «kein unbekanntes Territorium», er wohne dort um die Ecke (zum Ganzen pag. 116 Z. 41 ff.). Die Frage, ob er vor dem Befahren der Kreuzung verlangsamt habe, bejahte er (pag. 117 Z. 2) und auf Frage, wo genau es seiner Ansicht nach auf der Kreuzung zur Kollision gekommen sei, erklärte er (pag. 117 Z. 8 ff.): «Phuu. Genau… Wie soll ich das jetzt genau beschreiben… Sagen wir es so… Wenn ein Fussgänger von rechts vom Trottoir her käme und genau vor dem Auto durchlaufen wollte, genau ab dieser Grenze. Ich weiss nicht, wie ich es beschreiben soll.». Auf Nachfrage präzisierte er, er sei mit der «Schnauze» schon in der Kreuzung drin gewesen (pag. 117 Z. 15). Wie schnell der Beschuldigte gefahren sei, könne er nicht mehr sagen. Weil er aber bereits nach links geschaut habe und der Beschul- digte dann schon vor ihm gewesen sei, würde er schätzen, dass er zu schnell ge- wesen sei (zum Ganzen pag. 117 Z. 18 f.). Auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt B.________, wie er sich erkläre, dass er den Peugeot in der Mitte erwischt habe, wenn er selbst mit der Front bereits in der Kreuzung gewesen sei, erklärte C.________, es sei ja ein sich bewegendes Fahrzeug. Den ersten Kontakt habe er wahrscheinlich vorne irgendwo «gemacht», wo der erste Schaden am Auto (ge- meint: am Peugeot) entstanden sei. Und dann habe sich der Schaden in die Länge gezogen, weil «er» ja gefahren sei. Es könne nicht sein, dass er «ihn» erst hinten an der Türe getroffen habe, wie die Verteidigung behaupte. Der Schaden müsse vorne bereits angefangen haben, dort, wo man es auf dem Foto sehe, und sei dann nach hinten gegangen, weil es ein sich bewegendes resp. fahrendes Fahrzeug ge- wesen sei (zum Ganzen pag. 118 Z. 8 ff.). Auf weitere Ergänzungsfragen von Rechtsanwalt B.________ räumte C.________ ein, es sei nicht sein erster Unfall gewesen, er habe bereits einmal wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs seinen Führerschein für einen Monat abgeben müssen. Als Rechtsanwalt B.________ nachfragte, ob er bislang nur eine Administrativmassnahme gehabt habe, wandte die erstinstanzlich zuständige Gerichtspräsidentin ein, dass es vorliegend um den Vorfall vom 8. Oktober 2020 gehe, worauf Rechtsanwalt B.________ entgegnete, ihm gehe es um den automobilistischen Leumund des Zeugen, und C.________ die Frage schliesslich dahingehend beantwortete, dass er gar nie gesagt habe, ei- ne zweite Massnahme gehabt zu haben und ihn (gemeint: Rechtsanwalt B.________) dies nichts angehe (zum Ganzen pag. 119 Z. 19 ff.). Insgesamt ist somit festzuhalten, dass C.________ in beiden Einvernahmen übereinstimmend beschrieb, er habe das Tempo vor der Kreuzung verlangsamt und den Schulter- 15 resp. Seitenblick gemacht, worauf der Beschuldigte bereits vor ihm gewesen und es zur Kollision gekommen sei. Weiter erwähnte er konstant, der Peugeot des Be- schuldigten sei während der Kollision in Bewegung gewesen und verwies dabei auf die Schadensbilder, die dies seines Erachtens bestätigten. Er beschrieb auch ein- leuchtend, lebensnah und originell, er habe sich mit seinem Auto unmittelbar vor der Kollision «bei der Grenze» befunden, wo er gewesen wäre, wenn ein Fussgän- ger rechts vom Trottoir gekommen und genau vor seinem Auto durchgelaufen wä- re. Weiter aggravierte er den Vorfall nicht und erklärte beispielsweise, er habe sich nicht verletzt, obwohl er mit seiner Hand offenbar an die Fahrzeuglüftung schlug und deren Lamellen dadurch zerbrachen. Schliesslich räumte C.________ Erinne- rungslücken ein, beantwortete auch teilweise kritische Fragen von Rechtsanwalt B.________ nachvollziehbar und gab unumwunden zu, bereits wegen eines Vor- falls eine Administrativmassnahme gehabt zu haben. Seine Angaben sind in sich stimmig und stringent, stehen im Einklang mit den objektiven Beweismitteln, insbe- sondere den Schadensbildern, und decken sich soweit möglich – wie sich im Fol- genden zeigen wird – mit den Aussagen von D.________. Sie enthalten mithin zahlreiche Realkennzeichen. Inwiefern die erstinstanzlich zuständige Gerichtsprä- sidentin C.________'s Aussageverhalten durch Suggestivfragen oder anderweitig in untolerierbarer Weise beeinflusst oder C.________ anders als den Beschuldig- ten behandelt haben soll, wie der Beschuldigte monierte, ist ferner nicht ersichtlich. Gleichermassen ist – entgegen der Ansicht des Beschuldigten – unter den vorlie- genden Umständen irrelevant, wie viele Administrativmassnahmen bereits gegen C.________ verhängt wurden. Auf die glaubhaften Aussagen von C.________ ist zusammengefasst abzustellen. D.________, der als Kantonspolizist tätig ist und sich am 8. Oktober 2020 zusam- men mit einem Arbeitskollegen zur Unfallstelle begab sowie den Anzeigerapport verfasste, gab in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge zu Protokoll, er habe das Unfallaufnahmeprotokoll aufgrund eines Systemwechsels nicht mehr an- schauen können, habe aber noch vor Augen, was damals in etwa passiert sei (pag. 121 Z. 17 f.). Sie hätten die Meldung eines Verkehrsunfalls erhalten. Er sei sich vom Namen her nicht mehr sicher, ob es die H.________- oder die E.________ (Strasse) gewesen sei. Es gebe dort relativ viele Rechtsvortritte. Sie seien hingefahren und der Unfall sei an einer Rechtsvortritt-Kreuzung gewesen. Es seien zwei Fahrzeuge involviert gewesen. «Er» sei glaublich mit ein paar Arbeits- kollegen von der BEKB G.________ her Richtung H.________ (Strasse) resp. Westside gekommen, während das andere beteiligte Fahrzeug von rechts aus ei- ner Zwischenstrasse, glaublich aus dem I.________, gekommen sei. Die beiden Fahrzeuge seien offenbar zeitgleich in die Kreuzung gefahren, weshalb es zur Kol- lision gekommen sei (zum Ganzen pag. 121 Z. 21 ff.). Es sei damals hell und tro- cken gewesen; er wisse das noch, weil er nach dem Unfall die Scherben auf der Strasse zusammengewischt habe (pag. 121 Z. 31 ff.). Es wisse nicht, ob an der besagten Kreuzung noch andere Autos an den Strassenrändern parkiert gewesen seien. So wie er das Bild vor Augen habe, glaube er es aber nicht. Die Kreuzung sei wie all die Kreuzungen entlang dieser Strasse sehr unübersichtlich. Die Sicht- verhältnisse seien aufgrund der Hecken seiner Ansicht nach katastrophal, auch wenn die Kreuzung frei sei und egal, von wo man hergefahren komme (zum Gan- 16 zen pag. 121 f. Z. 37 ff.). Auf Frage, ob sich anhand des Schadensbildes Rück- schlüsse auf das Unfallgeschehen ziehen liessen, führte D.________ aus, der Mercedes habe eine Kollision vorne links. Das Schadensbild des Peugeots sei von der Beifahrerseite vorne rechts und ziehe sich bis nach hinten zum Heck. Daher könne man sagen, dass der Peugeot zuerst in der Kreuzung gewesen und danach mit der vorderen linken Ecke des Mercedes kollidiert sei. Weil sich der Schaden beim Peugeot bis nach hinten ziehe, sei ganz klar, dass der Peugeot im Zeitpunkt der Kollision gefahren sei (zum Ganzen pag. 122 Z. 22 ff.). Auf Frage, ob sich ge- stützt auf die Schadensbilder etwas zur gefahrenen Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge sagen lasse, räumte D.________ ein, er sei kein Spezialist des Unfall- dienstes, es sei für ihn schwierig. Die Beifahrerseite des Peugeots sei ziemlich ein- gedrückt, der Schaden am Mercedes sei hingegen gering. Bei keinem Fahrzeug sei der Airbag ausgelöst worden. Beim Mercedes handle es sich um einen SUV, der sicher ziemlich schwer sei und folglich eine «rechte Masse mitbringe». Für ihn sei der Schaden am Peugeot jetzt aber nicht dermassen gross oder schlimm, dass er sagen müsste, es wäre eine enorme Geschwindigkeit gewesen. Wenn der Merce- des, der sicher gegen zwei Tonnen wiege, gegen ein kleines Fahrzeug wie den Peugeot treffe, dann gebe es eine rechte Beule, auch wenn er nur mit 10 km/h her- gefahren komme. Auf eine genaue Geschwindigkeit könne er sich nicht festlegen. Aufgrund des Schadensbildes, der nicht ausgelösten Airbags und des Umstands, dass keiner der Beteiligten verletzt worden sei, gehe er aber davon aus, dass die gefahrene Geschwindigkeit des Mercedes nicht zu hoch gewesen sei. Die Ge- schwindigkeit des Peugeots sei schwierig zu sagen. Klar sei aufgrund des Scha- densbildes aber, dass dieser im Kollisionszeitpunkt in Bewegung gewesen sei (zum Ganzen pag. 122 Z. 46 f. und pag. 123 Z. 1 ff. und Z. 16 ff.; ferner pag. 126 Z. 5 ff.). Auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt B.________ beschrieb D.________, auf der Strasse, von welcher der Beschuldigte gekommen sei, gebe es weder eine blaue Zone noch parkierte Autos, weshalb die Sicht des Beschuldigten für die Ver- hältnisse optimal gewesen sei (pag. 123 Z. 42 f.). Auf der F.________ (Strasse), aus der C.________ gekommen sei, gebe es linkerhand eine blaue Zone. Wenn die Fahrzeuge richtig parkiert seien, dann seien diese für die Fahrzeuge, die aus der E.________ (Strasse) kämen, aber nicht sichtbehindernd. Aus der E.________ (Strasse) resp. «aus Sicht des Beschuldigten» sehe man gut in die F.________ (Strasse) hinein und nach seiner Erinnerung sei kein Auto sichtbehindernd in der Kreuzung parkiert gewesen (zum Ganzen pag. 124 Z. 9 ff.). Aufgrund der Hecken sehe man erst zu einem sehr späten Zeitpunkt, ob ein Fahrzeug aus der vortrittsbe- rechtigten F.________ (Strasse) komme. Der einzige Weg, wie man sicher fahren könne, ohne jemandem den Vortritt zu nehmen, sei daher, wenn man «quasi auf 0» abbremse, bevor man auf die Kreuzung hinausfahre. Das heisse, dass man als Lenker die Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen und abbremsen müsse, um dem vortrittsberechtigten Fahrzeug den Vortritt zu gewähren. Wie auf dem Schadensbild erkennbar sei, sei der Peugeot im Kollisionszeitpunkt nicht ge- standen, sondern gefahren und auch wenn er auf die Kreuzung gefahren wäre, um zu schauen, ob jemand komme, wäre er nicht stillgestanden (zum Ganzen pag. 124 Z. 38). Auf Frage von Rechtsanwalt B.________, ob nicht der Beschuldig- te vortrittsberechtigt sei, wenn er vor C.________ auf der Kreuzung gewesen sei, 17 führte D.________ schliesslich aus, gemäss dem Unfallhergang hätten beide rela- tiv gleichzeitig die Kreuzung befahren und beide Fahrzeuge seien am Rollen gewe- sen. Der Beschuldigte habe die «Schnauze» etwas – vielleicht rund eineinhalb Me- ter – weiter vorne gehabt als C.________. Das sehe man am Schadensbild der Beifahrertür des Peugeots; der Abstand von der Front zur Beifahrertür betrage rund eineinhalb Meter. Der wichtige Punkt sei, dass beide am Fahren gewesen seien und es zeitgleich passiert sei. Es sei nicht so, dass der Beschuldigte zehn Meter vor C.________ auf der Kreuzung und daher vortrittsberechtigt gewesen sei. Beide müssten sich die Chance geben, noch bremsen und reagieren zu können, was vor- liegend nicht der Fall gewesen sei. Nach seinem Verständnis wäre der Beschuldig- te vortrittsberechtigt gewesen, wenn er in einem Zeitpunkt auf die Kreuzung gefah- ren wäre, in dem er noch kein von rechts kommendes Auto habe sehen können. Dies bedinge aber einen gewissen Abstand, den es vorliegend offensichtlich nicht gegeben habe, zumal es ansonsten nicht zur Kollision gekommen wäre. In dem Moment, in welchem der Beschuldigte auf die Kreuzung fahre und C.________ se- he, hätte der Abstand rund sieben Meter sein müssen, damit der Beschuldigte vor- trittsberechtigt gewesen wäre. Vorliegend hätten wir aber nur eine Differenz von rund eineinhalb Meter, weshalb es nicht sein könne, dass der Beschuldigte vor- trittsberechtigt gewesen sei, und er behaupte, dass beide mit einer minimen Diffe- renz von etwa eineinhalb Metern auf die Kreuzung gefahren seien (zum Ganzen pag. 126 Z. 28 ff. und pag. 127 Z. 1 ff.; ferner pag. 127 Z. 18 ff.). D.________ be- schrieb demnach ausführlich, einleuchtend und authentisch, wie er sich am 8. Ok- tober 2020 zur Unfallstelle begab, was er dort wahrnahm und welche Gedanken er sich dazu machte. Er räumte unumwunden ein, kein Spezialist des Unfalldienstes zu sein, womit er entgegen der Ansicht des Beschuldigten aber nicht sagte, er kön- ne die «Schuldfrage» nicht beantworten. Weiter erklärte er in der Folge differen- ziert, eingehend, nachvollziehbar und sachlich – mithin weder «vage» noch «spe- kulativ» –, weshalb er davon ausgehe, dass während der Kollision beide Fahrzeu- ge in Bewegung waren, der Beschuldigte mit einem Abstand von rund eineinhalb Metern vor C.________ in die Kreuzung fuhr und letzterer die Geschwindigkeitsbe- grenzung nicht überschritt. Sodann gibt es keine Hinweise, dass sich D.________ bei der Erfassung des Unfalls resp. der Redaktion des Anzeigerapports oder in sei- nem Aussageverhalten von Vorurteilen oder Faktoren, die mit den Personen der Beteiligten zusammenhängen – namentlich deren Tätigkeiten, Herkunftsorten oder Sprachkenntnissen –, hätte beeinflussen lassen. Wie die voranstehenden Aus- führungen zeigen, erklärte er vielmehr nüchtern, genau und verständlich, aufgrund welcher Tatsachen und Umstände er welche Schlüsse zog. Insgesamt ergeben seine Aussagen ein stimmiges Ganzes und decken sich soweit möglich mit den üb- rigen vorhandenen Beweismitteln, insbesondere den Schadensbildern und den glaubhaften Angaben von C.________. Auf D.________'s Aussagen, die nach dem Ausgeführten diverse Realkennzeichen enthalten, ist somit abzustellen. Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei auf der Unfallstelle an, er sei auf der E.________ (Strasse) Richtung H.________ gefahren. Bei der Kreuzung F.________ (Strasse) habe er auf einmal gesehen, dass von rechts ein Auto sehr schnell komme. Er habe noch versucht, zu bremsen und nach links auszuweichen, aber das andere Fahrzeug sei bereits in seine rechte Seite gefahren. Er sei 18 ca. 30 km/h, also langsam, gefahren, aber das andere Fahrzeug sei recht schnell gekommen. Er habe bei der Kreuzung natürlich nach rechts geschaut, aber, als er das Fahrzeug gesehen habe, habe er die Kollision nicht mehr abwenden können. Er sei langsamer gefahren als 30 km/h (zum Ganzen pag. 7). In der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine gegenüber der Polizei gemachten Aussagen (pag. 129 Z. 22). Weiter erklärte er, er könne sich noch an den Unfall erinnern. Er sei auf einer breiten Strasse gekommen und es habe einige Nebenstrassen gehabt. Auf einer Kreuzung sei C.________ «schnell gekommen». Er sei hinter zwei Autos gefahren und sie seien alle mit der Minimalgeschwindigkeit gefahren. Als er gemerkt habe, dass er «sicher» sei, sei er in die Kreuzung hinein- gefahren. Sie hätten ihn beim dritten Teil der Kreuzung überrascht. Der erste Teil sei die blaue Parkzone gewesen. Der zweite Teil derjenige, der aus der Kreuzung hinauskomme und ganz rechts sei «er» in die Kreuzung hineingekommen. Als er C.________ gesehen habe, sei er schon in der Mitte der Kreuzung gewesen. Da- her und weil C.________ schnell gekommen sei, habe dieser ihn in der Mitte erwi- scht. Er sei langsam in die Kreuzung gefahren und habe dann die Geschwindigkeit erhöht, um aus der Kreuzung rauszukommen. «Er» habe ihn aber erwischt, bevor er die Geschwindigkeit habe erhöhen können (zum Ganzen pag. 129 Z. 28 ff.). Als die beiden Polizisten vor Ort gekommen seien, habe einer mit «ihm» und derjenige, der «heute» hier sei, mit ihm selbst gesprochen. Die Verständigung sei nicht ein- fach gewesen, aber der Polizist habe Italienisch sprechen können und er habe ver- sucht, ihm mit einem Portugiesisch-Spanisch-Gemisch zu erklären, was passiert sei. C.________ habe gesagt, er (gemeint: der Beschuldigte) sei sehr schnell ge- kommen, aber das stimme nicht. C.________ sei in ihn gefahren und habe sein Auto auf der Seite getroffen. Er habe Erfahrung mit Fahren, fahre Kollegen [herum] und habe noch nie in seinem Leben einen Unfall gehabt. Er fahre sogar Autos mit neun Plätzen (zum Ganzen pag. 130 Z. 3 ff.). Auf Frage, wie schnell er auf die Kreuzung zugefahren sei, erklärte der Beschuldigte, sehr langsam, etwa mit 10 km/h (pag. 130 Z. 18). Auf Vorhalt, dass er gegenüber der Polizei zunächst ge- sagt habe, etwa mit 30 km/h gefahren zu sein, nur drei Sätze später indes erwähnt habe, er sei langsamer als 30 km/h gefahren und auf Frage, was nun stimme, äus- serte der Beschuldigte, er habe gewusst, dass er aus der «30er-Zone» gekommen sei. Auf der Kreuzung sei er aber langsamer gefahren (zum Ganzen pag. 130 Z. 23 f.). Er erachte seine damalige Geschwindigkeit mit Blick auf die Verkehrssituation als angemessen und habe vor dem Befahren der Kreuzung verlangsamt (pag. 130 Z. 28 und Z. 31). Die Frage, ob er vor dem Befahren der Kreuzung nach rechts und links geschaut habe, bejahte der Beschuldigte und erwähnte, er habe links eine sehr gute Sicht gehabt. Als er in die Kreuzung hineingekommen sei, sei der Blick- winkel geöffnet worden, bis er sicher gewesen sei, dass er in die Kreuzung hinein- könne (pag. 130 Z. 34 f.). C.________ sei sehr schnell, wohl mit mehr als 50 km/h, gefahren (pag. 130 Z. 39 und Z. 42). Er habe C.________'s Auto vor der Kollision gesehen, aber nicht gewusst, wie er ihm ausweichen könnte (pag. 130 Z. 45 f.). Bei der Analyse dieser Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass er unterschiedliche Angaben zu dem von ihm angeblich gefahrenen Tempo machte. Weil die polizeili- che Einvernahme ohne Beizug einer Spanisch- oder Portugiesisch-Übersetzung stattfand, sind diese Widersprüche zu relativieren. Allerdings fällt auf, dass die An- 19 gaben, die der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – notabene in Anwesenheit einer Übersetzerin – insbesondere zu den angeblich von ihm und C.________ gefahrenen Geschwindigkeiten machte, nicht nur seinen gegenüber der Polizei gemachten Aussagen, sondern auch den Schilderungen von C.________ und D.________ widersprechen. Zudem ist augenfällig, dass der Be- schuldigte konstant versuchte, sich selbst in einem guten Licht darzustellen, indem er wiederholt beteuerte, sehr langsam gefahren und ein sehr erfahrener Autofahrer zu sein, der in seinem Leben noch nie einen Unfall gehabt habe, wohingegen er C.________ schlecht machte und mehrfach betonte, dieser sei sehr schnell, wohl mit mehr als 50 km/h, gefahren und habe ihn erwischt, bevor er aus der Kreuzung rausgekommen sei. Insoweit sind die Angaben des Beschuldigten, die nicht nur den glaubhaften Zeugenaussagen, sondern auch den Schadensbildern widerspre- chen, als Schutzbehauptungen zu werten. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selbst einräumte, er habe nicht mehr ausweichen können, als er C.________ gesehen habe, was nichts anderes bedeutet, als dass er nicht recht- zeitig reagieren, bremsen und halten konnte, als er C.________ bemerkte. Ge- samthaft vermögen die Aussagen des Beschuldigten die glaubhaften Schilderun- gen von C.________ und D.________ mithin nicht zu entkräften. Daran ändert auch sein ungetrübter automobilistischer Leumund nichts. Nach diesen Erwägungen bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel sowohl sachlich als auch unvoreinge- nommen würdigte und die Aussagen von C.________ sowie D.________ – wie be- reits einleitend festgehalten – zurecht als glaubhaft qualifizierte. Entgegen der An- sicht der Verteidigung gibt es sodann keine Indizien, dass sich die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung von Aspekten wie beispielsweise der Herkunft oder der be- ruflichen Tätigkeit der Beteiligten beeinflussen liess. Eine Verletzung des Grund- satzes «in dubio pro reo» durch die Vorinstanz liegt nach dem Ausgeführten schliesslich offensichtlich nicht vor. Zusammenfassend ergeben sich bei objektiver Würdigung der Beweise – soweit auf die Rügen des Beschuldigten eingetreten werden kann – somit keine offensichtlichen und erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel am Beweisergebnis der Vorinstanz. Der Schluss der Vorinstanz, der mit Strafbefehl vom 29. März 2021 angeklagte Sachverhalt sei erstellt, ist nicht zu beanstanden; auf deren Beweiswürdigung und -ergebnis ist ab- zustellen. IV. Rechtliche Würdigung 15. Theoretische Grundlagen Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Art. 36 Abs. 2 SVG re- gelt namentlich, dass auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahr- zeug den Vortritt hat, wobei die Regelung durch Signale oder durch die Polizei vor- behalten bleibt. Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortritts- berechtigten in seiner Fahrt nicht behindern, hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten 20 (Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; 741.11]). Eine Behinderung in der Fahrt liegt schon dann vor, wenn der Berechtigte gezwungen wird, seine Fahr- richtung oder seine Geschwindigkeit brüsk zu ändern. Ist eine Kreuzung unüber- sichtlich, muss der Wartepflichtige darauf achten, sein Einbiegemanöver ohne Be- hinderung der Vortrittsberechtigten auszuführen. Der Berechtigte seinerseits ist nicht verpflichtet, seine an sich zulässige Geschwindigkeit vor unübersichtlichen Kreuzungen herabzusetzen (zum Ganzen BGE 99 IV 173 E. 3a, mit Hinweisen). Gemäss dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, so- fern nicht besondere Umstände dagegensprechen. Wer sich selbst nicht verkehrs- regelkonform verhält und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann sich jedoch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen und erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Anderes gilt nur dort, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift ver- letzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (zum Ganzen BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 und Urteile des Bundesgerichts 6B_272/2024 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.16 sowie 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.3). Den objektiven Tatbestand erfüllt mithin, wer auf Strassenverzweigungen dem von rechts kommenden Fahrzeug den Vortritt nicht gewährt, indem er dieses Fahrzeug in seiner Fahrt behindert, seine Geschwindigkeit nicht frühzeitig mässigt und trotz Verpflichtung nicht vor Beginn der Verzweigung hält. Zum subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass auch fahrlässig begangene Widerhandlungen strafbar sind, wo es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt (Art. 100 Ziff. 1 SVG). 16. Subsumtion Der Beschuldigte fuhr am 8. Oktober 2020 mit seinem Peugeot von G.________ her auf der E.________ (Strasse) Richtung Westside. Bei der Kreuzung E.________ (Strasse) / F.________ (Strasse), bei der Rechtsvortritt gilt, mässigte er seine Geschwindigkeit nicht frühzeitig und ausreichend. Er konnte den von rechts auf der F.________ (Strasse) mit dem Mercedes korrekt heranfahrenden, vortrittsberechtigten C.________ daher nicht mehr passieren lassen, als er ihn be- merkte, und kollidierte mit diesem. Der Beschuldigte behinderte C.________ mithin offensichtlich in seiner Fahrt und gewährte ihm den ihm zustehenden Rechtsvortritt nicht. Er hat sich folglich anders als C.________, der gemäss Beweisergebnis nicht mit übersetzter Geschwindigkeit fuhr, nicht regelkonform verhalten und kann sich entsprechend – entgegen seiner Ansicht (vgl. pag. 330 f. E. V) – nicht auf den Ver- trauensgrundsatz berufen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV ist erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass er sich in einer Tempo-30-Zone befand und an be- sagter Kreuzung Rechtsvortritt galt bzw. gilt (vgl. pag. 130 Z. 23). Indem er in die Kreuzung fuhr, ohne vorher ausreichend abgebremst resp. aufgrund der einge- schränkten Sichtverhältnisse angehalten und sich vergewissert zu haben, dass kein vortrittsberechtigtes Fahrzeug herannaht, nahm er zumindest in Kauf, ein vor- 21 trittsberechtigtes Fahrzeug zu behindern resp. gar mit einem solchen zu kollidieren. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 8. Ok- tober 2020 in Bern, E.________ (Strasse) / F.________ (Strasse), durch Missach- tung des Rechtsvortritts, schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 17. Theoretische Grundlagen Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundlagen der Strafzu- messung und zum Umgang mit den Richtlinien des Verbands Bernische Richterin- nen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS- Richtlinien) sind zutreffend; darauf kann integral verwiesen werden (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 176 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO (beschränkte Kognition im Berufungsverfahren) auch bei der Überprüfung der Strafzumessung nur dann eingreift, wenn die Vorinstanz den ge- setzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BÄHLER, a.a.O., N 6 zu Art. 398 StPO). 18. Konkrete Strafzumessung Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist die einfache Verkehrsregelverletzung mit einer Busse zu sanktionieren. Der Strafrahmen beträgt mithin Busse bis CHF 10'000.00 (vgl. Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 333 und Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz berücksichtigte die massgebenden Tat- und Täterkomponenten und setzte die Busse unter Beachtung der VBRS-Richtlinien auf CHF 300.00 fest. Auf die entsprechenden Erwägungen wird verwiesen (S. 14 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 177). Ergänzend zur Vorinstanz ist festzuhalten, dass – so- weit beurteilbar – sowohl das Vorleben als auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geordnet sind und bei ihm keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen ist. Der Beschuldigte ist somit zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 zu verurtei- len. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen derselben wird auf drei Tage festgesetzt (vgl. Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 333 und Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Kosten und Entschädigung Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 22 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens haben die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten sind nicht zu beanstanden (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 177). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden auf CHF 2'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich vollumfänglich und wird wie in erster In- stanz wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, begangen durch Missachtung des Rechtsvortritts, verurteilt, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrens- kosten zu tragen hat. Im Ergebnis muss er somit die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 2'790.00 und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 bezahlen. Eine Entschädigung ist dem Beschuldigten zufolge seiner Verurteilung nicht auszu- richten. 23 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 8. Oktober 2020 in Bern, durch Missachtung des Rechtsvortritts, und in Anwendung der Artikel 47, 106 und 333 StGB 36 Abs. 2 und 90 Abs. 1 SVG 14 Abs. 1 VRV 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'790.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 12. Mai 2025 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein i.V. Gerichtsschreiberin Bucher 24 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 25