1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00, werden dem Verurteilten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Vorinstanz - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 18. September 2023 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: