22. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. IV. Kosten 23. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00, vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). 12 Die 1. Strafkammer beschliesst: