Einem allenfalls erhöhten Pflegebedarf in Folge der Operation kann auch im Strafvollzug begegnet werden, zumal der Beschwerdeführer ohnehin in eine geeignete Vollzugsinstitution einzuweisen sein wird, in der seinem Pflegebedarf entsprochen werden kann. Sollte der – bereits im März 2023 medizinisch indizierte – Eingriff wider Erwarten noch nicht stattgefunden haben oder sollten in absehbarer Zeit weitere Operationen anstehen, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Strafvollzug diesfalls unterbrochen werden könnte (amtliche Akten SID pag. 37).