Es ist davon auszugehen, dass der operative Eingriff in der Zwischenzeit erfolgen konnte. Einem allenfalls erhöhten Pflegebedarf in Folge der Operation kann auch im Strafvollzug begegnet werden, zumal der Beschwerdeführer ohnehin in eine geeignete Vollzugsinstitution einzuweisen sein wird, in der seinem Pflegebedarf entsprochen werden kann.