11 erscheine völlig ungewiss, ob das PZ E.________ in Kenntnis seines tatsächlichen Gesundheitszustandes eine Unterbringung bejahen würde oder könnte. Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei der Anfrage der BVD beim PZ E.________ vom 15. August 2022 bloss um eine Vorabklärung bezüglich möglichem Vollzugsort. Die Rückmeldung des PZ E.________ stellt keine entscheidrelevante Sachverhaltsfeststellung dar, zumal die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht aufgrund der Rückmeldung des PZ E.____